RS Vwgh 1999/12/21 97/19/0787

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Veröffentlicht am 21.12.1999
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Index

25/01 Strafprozess
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §5 Abs2;
StPO 1975 §39 Abs3;
TilgG 1972 §6;

Rechtssatz

Nicht nur das in der Vergangenheit gesetzte Verhalten des Bewerbers, sondern auch dessen Verhalten nach der Straftat und der Verurteilung ist bei der aus Anlass eines Ansuchens um (Wiederaufnahme) Aufnahme in die Verteidigerliste zu treffenden Prognoseentscheidung zu berücksichtigen. Ein Wohlverhalten des Bewerbers seit diesem Zeitpunkt ist daher bei der Prognose seines zukünftigen Verhaltens und bei der Beurteilung seiner Vertrauenswürdigkeit grundsätzlich (auch) zu beachten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997190787.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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