RS Vwgh 1999/12/21 94/14/0088

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Veröffentlicht am 21.12.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §212a Abs5;
BAO §294;
B-VG Art130 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/25 94/14/0096 4 VwSlg 6934 F/1994

Stammrechtssatz

Das Gesetz räumt der Behörde im § 294 iVm § 212a Abs 5 BAO nur die Möglichkeit eines Widerrufs ein. Ob die Behörde von dieser Möglichkeit Gebrauch macht oder nicht, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Bei der Ermessungsübung hat sich die Behörde von den Grundsätzen des § 20 BAO leiten zu lassen.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994140088.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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