RS Vwgh 1999/12/21 99/14/0293

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1999
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §83 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0013/53 E 17. Juni 1955 RS 1

Stammrechtssatz

Der Steuerpflichtige hat gegenüber der Abgabenbehörde seine eigenen Handlungen und Unterlassungen, aber auch die Handlungen und Unterlassungen derjenigen Personen zu vertreten, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999140293.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten