RS Vwgh 1999/12/21 95/14/0095

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Veröffentlicht am 21.12.1999
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §17;
EStG 1988 §4 Abs4;
EStG 1988 §7;
KStG 1966 §5 Abs4;

Rechtssatz

Bei der im Beschwerdefall bis zum Jahr 1988 nach § 5 Abs 4 KStG 1966 vorzunehmenden Besteuerung der Gewinne aus Nichtmitgliedergeschäften mit einem nach Reingewinnsätzen zu ermittelnden Pauschbetrag handelte es sich um eine Vollpauschalierung. Eine Vollpauschalierung stellt eine besondere Art der Gesamtschätzung dar (Hinweis Quantschigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 8 zu § 17), weswegen damit sämtliche Betriebsausgaben, somit auch Absetzungen für Abnutzung abgegolten sind. Eine Berücksichtigung der unterschiedlichen Abnutzung einzelner Wirtschaftsgüter ist daher bei einer pauschalierten Gewinnermittlung schon begrifflich nicht möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995140095.X02

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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