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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs2 litc;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/10/25 94/14/0096 1 VwSlg 6934 F/1994Stammrechtssatz
Die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenforderung steht an sich der Aussetzung der Einhebung nicht entgegen. Lediglich ein Verhalten des Abgabepflichtigen, das auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist, stellt gemäß § 212a Abs 2 lit c BAO ein Hindernis für die Bewilligung der Aussetzung dar. Ein solches Verhalten liegt zB vor, wenn der Abgabepflichtige sein Vermögen im Treuhandweg an Angehörige zu übertragen im Begriff ist (Hinweis: Ritz, BAO Komm, Randziffer 19 zu § 212a).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994140088.X01Im RIS seit
20.11.2000