RS Vwgh 1999/12/22 99/01/0152

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Veröffentlicht am 22.12.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §3;
AsylG 1997 §4 Abs1;
AsylG 1997 §7;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/12/22 99/01/0168 1

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass der Asylwerber in den Drittstaat (Ungarn) zurückgestellt wurde, danach für zwei Monate in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt und in der Folge über Albanien und Italien neuerlich nach Österreich eingereist ist, wo er keinen neuen Asylantrag stellte, bewirkt weder, dass er nicht zur Erhebung der gegenständlichen VwGH-Beschwerde berechtigt gewesen wäre (Hinweis E 9.5.1996, 95/20/0101), noch die Gegenstandslosigkeit der anhängigen Beschwerde.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010152.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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