RS Vwgh 1999/12/22 99/04/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1999
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §26 Abs1;
GewO 1994 §39 Abs1;
StGB §159 Abs1 Z1;
StGB §159 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Bei der Verurteilung wegen fahrlässiger Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB handelt es sich um eine spezifisch mit der wirtschaftlichen Führung eines Unternehmens verbundene Straftat, die mit sonstigen gegen das Vermögen gerichteten Straftaten kaum vergleichbar ist. Da die wirtschaftliche Führung des Gewerbebetriebes nicht in die Ingerenz des gewerberechtlichen Geschäftsführers fällt, ist daher die Begehung einer dieser Straftat auch nur ähnlichen Straftat bei Ausübung der vom Bf angestrebten Tätigkeit eines gewerberechtlichen Geschäftsführers nicht erkennbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999040174.X02

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten