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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
AVG §60;Rechtssatz
Hält die Behörde Kraftfahrzeuge, die im Eigentum des Hilfe Suchenden stehen, durch Veräußerung für verwertbar und will sie die Verkaufssumme auf die Sozialhilfe anrechnen, dann sind Feststellungen darüber zu treffen, welcher Preis bei einem sofortigen Verkauf erzielbar wäre. Vertritt die Behörde aber die Auffassung, die Erhaltung von Kraftfahrzeugen erfordere Geldbeträge, die auf ein verschwiegenes Einkommen der Hilfe Suchenden hindeuten, so hat sie diese Beträge und das Einkommen festzustellen und schlüssig zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080591.X03Im RIS seit
13.07.2001