RS Vwgh 1999/12/22 97/08/0439

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Veröffentlicht am 22.12.1999
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
KollV Handelsarbeiter;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/08/0472 E 22. Dezember 1999 98/08/0049 E 22. Dezember 1999 98/08/0050 E 22. Dezember 1999

Rechtssatz

Der VwGH schließt sich der Rechtsprechung des OGH zum Kollektivvertrag für die Handelsarbeiter Österreichs in dem Sinne an, dass die Weihnachtsremuneration und die Urlaubsbeihilfe nicht nach dem kollektivvertraglichen Mindestlohn, sondern nach dem von den Arbeitern in der Normalarbeitszeit tatsächlich verdienten Lohn zu bezahlen sind (Hinweis OGH 24.11.1993, 9 Ob A 247/93). Nach dem letztzitierten Urteil umfasst der Begriff Bruttomonatslohn bzw Bruttowochenlohn auch die in unterschiedlicher Höhe gewährten Leistungsprämien.

Schlagworte

Entgelt Begriff Anspruchslohn Entgelt Begriff Prämien Kollektivvertrag Mindestlohn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080439.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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