RS Vwgh 1999/12/22 98/01/0194

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.1999
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §37;
StbG 1985 §10 Abs1 Z7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/01/29 95/01/0493 1

Stammrechtssatz

Nur eine selbstverschuldete Notlage kann ein Verleihungshindernis iSd § 10 Abs 1 Z 7 StbG 1985 bilden. Eine Notlage liegt dann vor, wenn der Lebensunterhalt des Fremden nicht hinreichend gesichert ist (Hinweis E 29.3.1977, 2563/76, VwSlg 9287 A/1977). Kommt die Behörde daher aufgrund ihrer Ermittlungen in rechtlich einwandfreier Weise zur Auffassung, das Einkommen des Fremden reiche für die Sicherung des Lebensunterhaltes des Fremden und seiner Familie nicht aus, so ist vor Anwendung des § 10 Abs 1 Z 7 StbG 1985 amtswegig zu prüfen, ob die Notlage auf ein Verschulden des Fremden zurückzuführen ist.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010194.X04

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten