RS Vwgh 1999/12/22 95/08/0112

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Veröffentlicht am 22.12.1999
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSPVG §17 Abs2;
GSPVG §17 Abs4;
GSPVG §3 Abs2;

Rechtssatz

Als Beitragsgrundlage nach § 17 GSPVG kommen - ausgenommen die Fälle des § 3 Abs 2 GSPVG, in denen die Einkünfte der beiden Ehegatten aus dem gleichen Betrieb nach § 17 Abs 2 zweiter Satz GSPVG zusammengerechnet werden - nur Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSPVG begründenden selbstständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtversicherten und in deren Ermangelung die Mindestbeitragsgrundlage nach § 17 Abs 4 GSPVG in Betracht (Hinweis E 11.6.1969, 141/69). Nicht das Einkommen, sondern die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten aus einer die Pflichtversicherung nach dem GSPVG begründeten Erwerbstätigkeit sind Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Pensionsversicherung nach diesem Gesetz (Hinweis E 2.7.1969, 1776/68).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995080112.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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