RS Vwgh 1999/12/22 97/08/0591

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Veröffentlicht am 22.12.1999
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §37 Abs2;
SHG Wr 1973 §10 Abs1;

Rechtssatz

Aus der Zulassung der Kraftfahrzeuge allein kann keine schlüssige Zuordnung zu dem Vermögen des Hilfe Suchenden vorgenommen werden, weil derjenige, der eine Zulassung beantragt, nicht sein (wirtschaftliches) Eigentum am Kraftfahrzeug nachweisen, sondern gemäß § 37 Abs 2 KFG lediglich glaubhaft machen muss, dass er rechtmäßiger Besitzer des Fahrzeugs ist oder das Fahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäfts im Namen des rechtmäßigen Besitzers inne hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080591.X02

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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