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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
KFG 1967 §37 Abs2;Rechtssatz
Aus der Zulassung der Kraftfahrzeuge allein kann keine schlüssige Zuordnung zu dem Vermögen des Hilfe Suchenden vorgenommen werden, weil derjenige, der eine Zulassung beantragt, nicht sein (wirtschaftliches) Eigentum am Kraftfahrzeug nachweisen, sondern gemäß § 37 Abs 2 KFG lediglich glaubhaft machen muss, dass er rechtmäßiger Besitzer des Fahrzeugs ist oder das Fahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäfts im Namen des rechtmäßigen Besitzers inne hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997080591.X02Im RIS seit
13.07.2001