RS Vfgh 2000/6/13 B1579/98

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Veröffentlicht am 13.06.2000
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
DSt 1990 §16 Abs5

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen der Behauptung eines Vertretungsverhältnisses gegenüber einer Tageszeitung ohne Mandat oder Vollmacht

Rechtssatz

Wenn der Beschwerdeführer behauptet, daß im Verfahren der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt wurde, weil sich die Behörde nicht mit einem bestimmten Vorbringen auseinandergesetzt hat, ist ihm zu entgegnen, daß in einer solchen Unterlassung keine Verletzung des Parteiengehörs liegt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Verwaltungsverfahren, Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1579.1998

Dokumentnummer

JFR_09999387_98B01579_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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