RS Vfgh 2000/6/13 B1157/98

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Veröffentlicht am 13.06.2000
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
AsylG 1997 §4
AsylG 1997 §7
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend die Zurückweisung eines Asylantrags infolge Klaglosstellung durch Gewährung von Asyl aufgrund eines neuerlichen Asylantrags; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Eine im Beschwerdeverfahren angefochtene Erledigung wird unwirksam, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solchermaßen rechtlich unwirksame und überholte Erledigung kann keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darstellen, und es ist die Rechtslage so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Partei im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden sei.

Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, weil durch die Gewährung von Asyl mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates der beim Verfassungsgerichtshof angefochtene Bescheid nicht aufgehoben wurde, somit eine formelle Klaglosstellung nicht erfolgt ist. Für die Anwendung des §88 VfGG reicht jedoch eine Klaglosstellung im bloß materiellen Sinn nicht aus (vgl. VfSlg. 9553/1982).

Entscheidungstexte

  • B 1157/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.06.2000 B 1157/98

Schlagworte

Asylrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1157.1998

Dokumentnummer

JFR_09999387_98B01157_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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