RS Vwgh 1999/12/23 98/06/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.12.1999
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

11997E010 EG Art10;
11997E234 EG Art234;
61988CJ0361 Kommission / Deutschland;
61989CJ0059 Kommission / Deutschland;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3;
BauG Stmk 1995 §27 Abs2;
BauRallg;
EURallg;
KraftstoffV 1992;
KraftstoffV 1999;
VwGG §38a;

Beachte

Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);

Rechtssatz

Da nach der KraftstoffV 1992 dem Bleigehalt im Kraftstoff keine signifikante Relevanz für eine allfällige Überschreitung des Grenzwertes im Hinblick auf den geringfügigen Bleigehalt im Benzin und die völlige Bleifreiheit des in Österreich unter der Bezeichnung Eurosuper verkauften Kraftstoffes für die Emissionen von einem Parkplatz zukam, könnte in einer Vorabentscheidung an den EuGH nicht mit Recht davon ausgegangen werden, dass im Land Steiermark im Hinblick auf das konkret zu beurteilende Projekt bzw die geltend gemachten Emissionen aus den Kraftfahrzeugen von einem Parkplatz durch den Landesgesetzgeber keine Umsetzung der auf Blei bezüglichen Grenzwert-Richtlinie erfolgt sei. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine unmittelbare Anwendung nicht gehörig umgesetzter Richtlinien in einem verwaltungsrechtlichen Mehrparteienverfahren geboten ist oder nicht (Hinweis Urteile des EuGH in den Rechtssachen TA Luft, 30.5.1991, Rs C-361/88, und 30.5.1991, Rs C-59/89). Im konkreten Beschwerdefall erübrigt sich daher die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61988J0361 TA Luft1
EuGH 61989J0059 TA Luft2

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060218.X01

Im RIS seit

09.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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