RS Vfgh 2000/6/13 G60/98

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Veröffentlicht am 13.06.2000
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Index

22 Zivilprozeß, außerstreitiges Verfahren
22/04 Sonstiges

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Wertgrenzen-Nov 1997 ArtXXXII Z14
ZPO §528 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Erweiterten Wertgrenzen-Nov 1997 betreffend die Zulässigkeit außerordentlicher Revisionsrekurse infolge Zumutbarkeit des gerichtlichen Rechtsweges

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Wortfolge in ArtXXXII Z14 der Erweiterten Wertgrenzen-Nov 1997, BGBl I 140/1997, betr die Zulässigkeit außerordentlicher Revisionsrekurse.

Es stand und steht dem Antragsteller frei, eine negative Entscheidung des Rekursgerichts, wenn sie einen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt, mit außerordentlichem Revisionsrekurs gemäß §528 Abs3 ZPO idF vor der Wertgrenzen-Nov 1997 zu bekämpfen (wie er dies im ersten der von ihm geschilderten beiden Verfahren auch getan hat), entsprechend seinem Standpunkt, daß die Übergangsbestimmung verfassungswidrig und der außerordentliche Revisionsrekurs im laufenden Verfahren weiter zulässig sei. Gegen eine Zurückweisung dieses Rechtsmittels durch das Prozeßgericht erster Instanz steht dem Antragsteller der Rekurs frei, in dessen Rahmen er seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen ArtXXXII Z14 Wertgrenzen-Nov 1997 an das Rekursgericht herantragen und anregen kann, einen Antrag auf Gesetzesprüfung zu stellen.

Entscheidungstexte

  • G 60/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.06.2000 G 60/98

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Wertgrenzen (Streitwert), Zivilprozeß, Rechtsmittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:G60.1998

Dokumentnummer

JFR_09999387_98G00060_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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