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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
Krnt JagdG 2000 §33Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Kärntner Jagdgesetzes 2000 mangels ausreichender Darlegung der Bedenken; kein behebbarer FormmangelSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben Jäger mit Wohnsitz in Kärnten und Grundbesitz in einem Gemeindejagdgebiet. Mit einem am 27. April 2005 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz begehrt er, in §33 Abs5 des Kärntner Jagdgesetzes die Wortfolge "nach Absatz 1 lita, b und d" als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Gemäß §24 Abs1 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 - K-JG hat die Gemeinde das Jagdausübungsrecht in Gemeindejagdgebieten zu verpachten; dies kann im Wege der Verpachtung aus freier Hand (§33) oder - wenn auf diesem Weg eine Verpachtung nicht zustande kommt, unzulässig ist oder nicht genehmigt wird - im Wege der öffentlichen Versteigerung an den Meistbieter erfolgen.
§33 K-JG lautet auszugsweise samt Überschrift wie folgt (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):
"§33
Verpachtung aus freier Hand
a) die Jagd an den bisherigen Pächter vergeben wird, oder
b) die Jagd an einen Pächter vergeben wird, der die Voraussetzungen des §18 Abs1a erfüllt, oder
c) mindestens zwei Drittel der Eigentümer (Abs9) der die Gemeindejagd bildenden jagdlich nutzbaren Grundstücke, die zusammen Eigentümer (Abs9) von mindestens zwei Drittel der im Gemeindegebiet gelegenen jagdlich nutzbaren Grundflächen sind, der freihändigen Vergabe an einen bestimmten Bewerber zustimmen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um den bisherigen Pächter (lita) oder einen Pächter nach litb handelt.
3. Gemäß Art140 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Bundes- und Landesgesetzen. Wie sich aus §62 Abs1 zweiter Satz VfGG ergibt, hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Dieses Erfordernis ist nur erfüllt, wenn die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit im Antrag präzise ausgebreitet sind (vgl. zB VfSlg. 11.150/1986). 3. Gemäß Art140 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Bundes- und Landesgesetzen. Wie sich aus §62 Abs1 zweiter Satz VfGG ergibt, hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen die Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Dieses Erfordernis ist nur erfüllt, wenn die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit im Antrag präzise ausgebreitet sind vergleiche zB VfSlg. 11.150/1986).
Im vorliegenden Antrag finden sich zwar Ausführungen zur Legitimation des Einschreiters, es werden aber keine Bedenken iS des §62 Abs1 zweiter Satz VfGG dargelegt. Auch das Vorbringen, das Vorliegen der Erfordernisse für eine freihändige Vergabe iS des §33 Abs1 litc K-JG sei im Verwaltungsweg nicht überprüfbar, sodass die öffentliche Versteigerung einer Gemeindejagd leicht verhindert werden könne (dem sei "Tür und Tor geöffnet"), lässt nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, welche konkreten verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragsteller ob der angefochtenen Gesetzesstelle hegt.
Das Fehlen einer geeigneten Darlegung iS des §62 Abs1 zweiter Satz VfGG ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis (vgl. zB VfSlg. 15.342/1998 mwN). Der somit an einem inhaltlichen, keiner Verbesserung zugänglichen Mangel leidende Antrag war daher - schon aus diesem Grund - als unzulässig zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann insbesondere dahingestellt bleiben, ob der Einschreiter durch die angefochtene Gesetzesbestimmung überhaupt unmittelbar und aktuell in seinen Rechten betroffen ist, wie es für die Antragslegitimation unerlässlich wäre (vgl. dazu schon VfSlg. 8009/1977). Das Fehlen einer geeigneten Darlegung iS des §62 Abs1 zweiter Satz VfGG ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis vergleiche zB VfSlg. 15.342/1998 mwN). Der somit an einem inhaltlichen, keiner Verbesserung zugänglichen Mangel leidende Antrag war daher - schon aus diesem Grund - als unzulässig zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann insbesondere dahingestellt bleiben, ob der Einschreiter durch die angefochtene Gesetzesbestimmung überhaupt unmittelbar und aktuell in seinen Rechten betroffen ist, wie es für die Antragslegitimation unerlässlich wäre vergleiche dazu schon VfSlg. 8009/1977).
4. Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Jagdrecht, Genossenschaftsjagd, Verpachtung, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:G53.2005Dokumentnummer
JFT_09949393_05G00053_00