Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2 idF 1995/895;Rechtssatz
Ist eine Personengesellschaft als Arbeitgeberin und Empfängerin der von den Ausländern geleisteten Arbeiten anzusehen und wird diese Personengesellschaft repräsentiert durch eben jene ausländischen Gesellschafterinnen, die auch die Arbeitsleistungen erbringen, sodass Unternehmer und die Summe der Dienstleistenden im Beschwerdefall ident sind, ist das wichtigste Abgrenzungsmerkmal in Ansehung eines dienstrechtlichen oder rein gesellschaftsrechtlichen Charakters in diesen Fällen die Existenz von Mitentscheidungsrechten in wichtigen Fragen der Unternehmensführung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998090215.X02Im RIS seit
20.11.2000