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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Erfolgt durch den Gesellschaftsvertrag ein Zusammenschluss physischer Personen zu einer Organisation unter gegenseitiger Einräumung von Geschäftsführungsbefugnissen und Kontrollrechten, die gleichermaßen für alle Gesellschafter gelten, so gilt in Personengesellschaften (OHG, KG, OEG, EEG) grundsätzlich das Prinzip der Gleichordnung. Wer daher durch Gesetz oder durch Gesellschaftsvertrag eingeräumte originäre Geschäftsführungsbefugnisse - wenn auch nicht allein - ausübt, kann dabei nicht als Arbeitnehmer tätig sein. Dieses Gleichordnungsprinzip gilt dann nicht, wenn Gesellschafter durch Gesellschaftsvertrag von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden; in so einem Fall sind Gesellschaftsvertrag und Arbeitsvertrag vereinbar. Entscheidend ist, ob der Gesellschafter auf Grund seiner Gesellschafterstellung die Ausübung der Dienstgeberfunktionen und damit die Gestaltung des eigenen Arbeitsplatzes mitregeln kann. In diesem Fall ist er nicht persönlich abhängig und kann daher auch nicht Arbeitnehmer der Gesellschaft sein
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998090215.X03Im RIS seit
20.11.2000