RS Vwgh 2000/1/17 99/09/0171

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §3;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §4 Abs3 Z1;
VStG §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/09/0172 99/09/0173 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/09/0203 E 18. April 2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/12/18 98/09/0181 1 (erster Satz)

Stammrechtssatz

Sowohl der Beschäftiger als auch der Überlasser der überlassenen Arbeitskräfte können Täter einer Verwaltungsübertretung iSd § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG sein. Ein Besch, der als Verantwortlicher iSd § 9 VStG für den Beschäftiger und für den Überlasser auftritt, ist daher - im Falle der Beteiligung dieser Unternehmen an der Verwaltungsübertretung - vor mehrfacher verwaltungsstrafrechtlicher Verfolgung und Bestrafung nach dem AuslBG nicht geschützt ( Hinweis E 6.3.1997, 95/09/0342).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999090171.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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