RS Vwgh 2000/1/17 98/09/0202

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Veröffentlicht am 17.01.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs7 idF 201/1996;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs1 impl;

Rechtssatz

Das Arbeitsmarktservice darf die rechtswidrige Erlassung eines Aufenthaltsverbotes durch die Fremdenbehörden nicht zum Anlass einer Versagung der Beschäftigungsbewilligung für die Fortsetzung der bisher auf Grund der zuletzt dem Fremden erteilten Beschäftigungsbewilligung ausgeübten Beschäftigung oder die Aufnahme einer neuen Beschäftigung nehmen, sondern muss das Aufenthaltsverbot und alle darauf zurückzuführenden Sachverhaltsänderungen und behördlichen Akte (wie Unterbrechung seiner Beschäftigungszeiten und Verlust des Anspruchs auf Leistungen nach dem AlVG) unberücksichtigt lassen. Rechtswidriges behördliches Verhalten darf nicht schon erworbene Rechtspositionen vernichten (Hinweis VfGH E 9.6.1999, B 1045/98).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998090202.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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