RS Vwgh 2000/1/18 99/11/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2000
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L92709 Jugendwohlfahrt Kinderheim Wien

Norm

JWG Wr 1990 §16 Abs2 Z6;
JWG Wr 1990 §8;

Rechtssatz

Ob die die Feststellung der Eignung anstrebende Einrichtung der freien Jugendwohlfahrt die Leistung im Rahmen des sozialen Dienstes, für den sie die Eignungsfeststellung anstrebt, erbringen kann, wird im Falle eines sozialen Dienstes gemäß § 16 Abs 2 Z 6 Wr JWG 1990 unter dem Gesichtspunkt der Zahl der vermittelbaren Plätze in Kindertagesheimen und bei Tagesmüttern oder Tagesvätern dann zu bejahen sein, wenn sich die Vermittlungstätigkeit nicht bloß auf ein unbedeutendes Segment der insgesamt vermittelbaren Plätze beschränkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110165.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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