RS Vfgh 2000/6/13 B2/99

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Veröffentlicht am 13.06.2000
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
AsylG 1997 §4
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend die Zurückweisung eines Asylantrags infolge Klaglosstellung durch Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für die Dauer eines Jahres; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Eine im Beschwerdeverfahren angefochtene Erledigung wird vollständig unwirksam, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solchermaßen rechtlich unwirksame und überholte Erledigung kann keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darstellen, und es ist die Rechtslage so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Partei iSd §86 VfGG klaglos gestellt worden sei.

Ein solcher Fall liegt hier infolge der Erteilung der Niederlassungsbewilligung für die Dauer eines Jahres vor, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen war.

Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, weil kein Fall der Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG vorliegt (vgl. VfSlg. 9553/1982).

Entscheidungstexte

  • B 2/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.06.2000 B 2/99

Schlagworte

Asylrecht, Fremdenrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2.1999

Dokumentnummer

JFR_09999387_99B00002_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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