RS Vwgh 2000/1/18 99/11/0266

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Veröffentlicht am 18.01.2000
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z2;
FSG 1997 §7;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

Rechtssatz

Der Umstand allein, dass der Lenker bei dem einzigen ihm zur Last liegenden Alkoholdelikt einen hohen Alkoholisierungsgrad aufgewiesen hat, rechtfertigt nicht die Verfügung einer Befristung der Lenkberechtigung. Die Begehung einer strafbaren Handlung, die eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache gemäß § 7 FSG 1997 darstellt, kann für sich allein nicht die Annahme rechtfertigen, der Betreffende - der nach Ablauf der Entziehungsdauer wieder als verkehrszuverlässig anzusehen ist - sei gesundheitlich nur mehr für eine bestimmte Zeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110266.X02

Im RIS seit

23.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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