RS Vwgh 2000/1/18 98/18/0326

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Veröffentlicht am 18.01.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7 Abs3;
AsylG 1997 §19 Abs4;
FrG 1997 §33 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Dass der Beschwerde des Fremden gegen den negativen Asylbescheid vom VwGH nach Erlassung des Bescheides betreffend seine Ausweisung nach § 33 Abs 1 FrG 1997 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, stand der Ausweisung nicht entgegen, zumal die den Fremden ausweisende Beh durch keine Bestimmung gehalten war, die Entscheidung des VwGH über den iVm der Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid gestellten Aufschiebungsantrag abzuwarten.

Schlagworte

Entscheidung über den Anspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998180326.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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