RS Vfgh 2000/6/14 B2116/98

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Veröffentlicht am 14.06.2000
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-KUVG §56

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Mitversicherung des gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten als Angehörigen mangels Legitimation infolge Fehlens eines subjektiven öffentlichen Rechts an der Mitversicherung eines Angehörigen

Rechtssatz

Ein solches subjektives öffentliches Recht müßte sich aus dem B-KUVG ergeben; das Gesetz räumt aber in §56 Abs1 nur dem Angehörigen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Leistungen nach dem B-KUVG ein. Auch die Parteistellung im Verfahren über die Feststellung der Angehörigeneigenschaft nach dem genannten Gesetz kommt daher nur dem Angehörigen selbst, nicht aber dem Pflichtversicherten zu (so auch VwGH 17.11.92, Slg. Nr. 13.739/A). Auch aus der Tatsache, daß dem Beschwerdeführer ein Bescheid zugestellt worden ist, kann der Beschwerdeführer - mangels eines subjektiven Rechtes - keine Parteistellung herleiten (VfSlg. 14575/1996).

Entscheidungstexte

  • B 2116/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.06.2000 B 2116/98

Schlagworte

Rechte subjektive öffentliche, Sozialversicherung, Parteistellung Sozialversicherung, VfGH / Legitimation, VfGH / Parteien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2116.1998

Dokumentnummer

JFR_09999386_98B02116_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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