RS Vwgh 2000/1/19 99/01/0372

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Veröffentlicht am 19.01.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §12;
AsylG 1997 §8;
AVG §66 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/01/0381 E 19. Jänner 2000

Rechtssatz

Da die Berufungsbehörde grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, hat sie im Fall der Abweisung des Asylantrages nicht bloß formell über die Berufung gegen den Bescheid betreffend Feststellung gemäß § 8 AsylG 1997, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, zu entscheiden, sondern inhaltlich über den zugrundeliegenden Asylantrag, da nicht zwischen Abweisung des Asylantrages und Abweisung der Berufung zu unterscheiden ist.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999010372.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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