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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ging dem Vergehen der schweren Körperverletzung ein gleich gelagertes (provokantes) Verhalten beider Beteiligter der Tathandlung voraus und erfolgte das Fehlverhalten des Staatsbürgerschaftswerbers in Relation auf einen tätlichen Angriff des Kontrahenten, ist daraus noch nicht der Schluss gerechtfertigt, der Staatsbürgerschaftswerber werde in Zukunft weitere strafbare Handlungen begehen. Alleine für sich erfüllt diese konkrete Tat daher nicht den Tatbestand des § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985. Vielmehr hat die Behörde bei Vorliegen weiterer - weniger schwer wiegender - Verwaltungsübertretungen im gleichen Zeitraum deren Art und Schwere festzustellen (Hinweis E 22.4.1998, 97/01/0822).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999010377.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
03.11.2010