RS Vwgh 2000/1/19 99/01/0377

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Veröffentlicht am 19.01.2000
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §58 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StGB §83;

Rechtssatz

Ging dem Vergehen der schweren Körperverletzung ein gleich gelagertes (provokantes) Verhalten beider Beteiligter der Tathandlung voraus und erfolgte das Fehlverhalten des Staatsbürgerschaftswerbers in Relation auf einen tätlichen Angriff des Kontrahenten, ist daraus noch nicht der Schluss gerechtfertigt, der Staatsbürgerschaftswerber werde in Zukunft weitere strafbare Handlungen begehen. Alleine für sich erfüllt diese konkrete Tat daher nicht den Tatbestand des § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985. Vielmehr hat die Behörde bei Vorliegen weiterer - weniger schwer wiegender - Verwaltungsübertretungen im gleichen Zeitraum deren Art und Schwere festzustellen (Hinweis E 22.4.1998, 97/01/0822).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999010377.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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