TE Vfgh Erkenntnis 2005/6/7 B390/04

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Veröffentlicht am 07.06.2005
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Index

64 Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Stmk Landeslehrer-Dienstrechts-AusführungsG 1998 §2
LDG 1984 §26 Abs7

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Ernennung eines Mitbewerbers zum Hauptschulleiter infolge grob mangelhafter Bescheidbegründung; keine nähere Begründung für die Ernennung des im Besetzungsvorschlag drittgereihten Beteiligten

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines bevollmächtigten Vertreters die mit EUR 2.340,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Seine Dienststelle ist die Hauptschule Knittelfeld-Lindenallee. Er bewarb sich - neben zwei weiteren Personen - um die in der Grazer Zeitung vom 11. April 2003, Stück 15, ausgeschriebene Leiterstelle an dieser Hauptschule.

1.2. Im Rahmen des der Auswahl und Reihung vorgelagerten Begutachtungsverfahrens wurden die Bewerber hinsichtlich der gemäß §26 Abs7 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (im Folgenden: LDG 1984) zu beachtenden, formalen Kriterien (Leistungsfeststellung, Vorrückungsstichtag, Verwendungszeit in der ausgeschriebenen Schulart) einander gegenübergestellt; darüber hinaus waren gemäß §1 Stmk. Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 1998 auch weitere Fähigkeiten, die eine besondere Eignung für die zu besetzende Stelle erwarten lassen (fachlich-pädagogische Eignung, Eignung zur Mitarbeiterführung, soziale Kompetenz sowie Organisationsfähigkeit) zu berücksichtigen.

1.2.1. In einem am 30. Juni 2003 durchgeführten Anhörungsverfahren vor einem unabhängigen Begutachterteam, in dem den Bewerbern fünf Aufgaben zur Bearbeitung vorgegeben wurden (Vorstellung, Einzelaufgabe, Gruppenaufgabe, vorbereitete Gesprächssituation, Reflexionsaufgabe) wurde der Beschwerdeführer an die erste Stelle, der letztlich ernannte Mitbewerber (Beteiligter) an die dritte Stelle gereiht. In dem seitens der Assessoren erstatteten Gutachten findet sich folgende Stellungnahme:

"Grundsätzlich wurden alle drei Kandidaten für eine Leitungsfunktion als geeignet erachtet.

Nach Summierung der Beurteilungen und einer gründlichen Diskussion der jeweiligen Beobachtungen durch die AssessorInnen ergibt sich eine eindeutige Rangordnung. Die Beurteilungen sind sehr homogen, sodaß die Unterschiede zwischen den Kandidaten zweifelsfrei beschrieben werden können.

1. S [der Beschwerdeführer]:  (RS 6)   (Rangplätze: 2,1,1,1,1)

2. Z :                        (RS 9)   (Rangplätze: 1,2,2,2,2)

3. E [der Beteiligte]:        (RS 14)  (Rangplätze: 3,3,2,3,3)"

1.2.2. Die Stadtgemeinde Knittelfeld und das Schulforum der Hauptschule Knittelfeld-Lindenallee wurden seitens des Bezirksschulrates eingeladen, eine begründete schriftliche Stellungnahme zu den Bewerbungsansuchen abzugeben. Sowohl der Schulerhalter (dieser unter Hinweis auf den hervorragenden Eindruck, den der Beschwerdeführer beim Assessment Center sowohl hinsichtlich seiner Einsatzbereitschaft als auch hinsichtlich seiner persönlichen Qualitäten, so insbesondere herausragender Führungseigenschaften, hinterlassen habe) als auch das Schulforum sprach sich für eine Besetzung der vakanten Leiterstelle mit dem Beschwerdeführer aus.

2.1. Das Kollegium des Bezirksschulrates Knittelfeld beschloss - unter Hinweis auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens - in seiner Sitzung am 4. Juli 2003 mit einem Stimmenverhältnis von 8:7 Stimmen einen Besetzungsvorschlag iSd. §26 Abs6 LDG 1984, in dem der Beschwerdeführer an erster Stelle und der Beteiligte an dritter Stelle gereiht war.

2.2. Das Kollegium des Landesschulrates für Steiermark, welches gemäß §2 Abs3 Stmk. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966 (LDHG 1966) zu diesem Besetzungsvorschlag zu hören war, sprach sich hingegen in seiner Sitzung am 15. Dezember 2003 für die Ernennung des - im Gutachten des Assessorenteams und im Besetzungsvorschlag des Bezirksschulrates drittgereihten - Beteiligten aus.

2.3. Die - gemäß §2 Abs2 LDHG 1966 hiefür zuständige - Steiermärkische Landesregierung verlieh mit Beschluss vom 26. Jänner 2004 die Leiterstelle an der Hauptschule Knittelfeld-Lindenallee "unter Berücksichtigung [seiner] Qualifikationen und seines bisherigen beruflichen Werdeganges" dem im erwähnten Besetzungsvorschlag an dritter Stelle gereihten Bewerber.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

4. Die Steiermärkische Landesregierung als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (vgl. etwa das Erkenntnis VfSlg. 13.007/1992 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur) - Beschwerde erwogen:

1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt, weil die belangte Behörde bei der Erlassung dieses Bescheides willkürlich vorgegangen sei. Begründend führt er dazu im Wesentlichen aus, er erfülle nicht nur die in §26 Abs7 LDG 1984 für die Verleihung einer schulfesten Stelle festgelegten Kriterien entweder gleich (bzgl. Leistungsfeststellung) oder besser (bzgl. Vorrückungsstichtag und Verwendungszeit) als seine Mitbewerber, sondern auch der Schulerhalter und das Schulforum hätten sich für ihn ausgesprochen und er habe die im Rahmen des Besetzungsverfahrens durchgeführte Anhörung vor einem unabhängigen Begutachterteam als Bestqualifizierter abgeschlossen. Ungeachtet dessen habe die belangte Behörde die Leiterstelle nicht ihm verliehen, sondern ohne konkreten, fassbaren Grund und im Gegensatz zur Reihung des Kollegiums des Bezirksschulrates den Beteiligten vorgezogen.

2. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und da kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte. In Fällen wie dem hier vorliegenden ist der Behörde ein willkürliches Verhalten u.a. dann vorzuwerfen, wenn sie es unterlassen hat, in einem für die zu treffende Auswahl unter den vorgeschlagenen Bewerbern entscheidenden Punkt Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen (vgl. etwa VfSlg. 4722/1964, 8526/1979, 8674/1979, 8808/1980, 9665/1983, 10.942/1986, 12.477/1990, 12.556/1990, 15.114/1998 mwH).

3.1. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde - bezüglich der Kriterien für die Verleihung der ausgeschriebenen Leiterstelle an den Beteiligten - (allein) Folgendes aus (S 2f.):

"Gemäß §26 Abs7 LDG, BGBl. Nr. 302/1984, ist bei der Auswahl und Reihung der Bewerber die zurückgelegte Verwendungszeit in der ausgeschriebenen Schulart sowie der Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen. Bezüglich dieser allgemein als Dienstalter zu bezeichnenden Kriterien ist allerdings festzustellen, dass zwischen Herrn HOL E [dem letztlich Ernannten] und Frau HOLn. Z [der zweitgereihten Mitbewerberin] nur ein unwesentlicher Unterschied und gegenüber Herrn HOL S [dem Beschwerdeführer] ein etwas größerer Unterschied besteht. Diese im LDG festgelegten Voraussetzungen erscheinen aus ha. Sicht allerdings nicht immer zielführend und können im Leiterbestellungsverfahren nicht grundlegend maßgeblich sein. Bei konsequenter Anwendung dieser Vorgaben hinsichtlich des Dienstalters würde es immer zu einer Bevorzugung von Landeslehrern kommen, die unmittelbar vor der Ruhestandsversetzung stehen. Dies hätte einen sehr häufigen Schulleiterwechsel zur Folge, was sicherlich nicht im Sinne einer kontinuierlichen Entwicklung der Schule liegt. Ein dienstjüngerer Landeslehrer kann in diesem Sinne sicher längerfristigere Planungen für die Schule vornehmen.

Ein weiteres entscheidungsrelevantes Kriterium stellt die Leistungsfeststellung dar. Diese hat bei allen drei Bewerbern ergeben, dass sie den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten haben; deshalb sind alle drei Bewerber unter diesem Gesichtspunkt in gleicher Weise für die Funktion eines Schulleiters geeignet.

Unter Zuhilfenahme des Assessment Centers (AC) werden entsprechend §2 des Steiermärkischen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetzes 1998 weitere Eignungskriterien einer Überprüfung unterzogen. Das AC stellt im Rahmen des gesamten Ermittlungsverfahrens nur einen Teilbereich dar. Dabei ist es grundsätzlich richtig, dass [der Beteiligte] der Drittgereihte des qualifizierten Auswahlverfahrens (AC) vom 30. Juni 2003 war, doch stellen derartige Assessment Centers eine starke nervliche und mentale Belastung für die Teilnehmer dar, mit der sie unterschiedlich gut zu Rande kommen, sodass deren tatsächliche Qualifikationen unter Umständen nicht richtig zur Geltung kommen können. Darüber hinaus handelt es sich um eine sehr stark von der jeweiligen Tagesverfassung der Bewerber abhängige Momentaufnahme. Leistungen, die seitens der Bewerber über Jahrzehnte hinweg erbracht wurden, sind daher in Verbindung mit der vorgenannten Momentaufnahme zu betrachten. Aus ha. Sicht kommen daher unter Berücksichtigung dieser oben dargelegten Aspekte eine Reihe von Voraussetzungen und Leistungen, die [der Beteiligte] im Rahmen seiner langen Berufsbiographie erbracht hat, gegenüber dem Ergebnis des qualifizierten Auswahlverfahrens mehr Bedeutung zu.

In diesem Sinne hat daher das Kollegium des Landesschulrates in seiner Stellungnahme zur Begründung für seine Entscheidung zugunsten [des Beteiligten] die hohe fachliche und pädagogische Kompetenz aufgrund von sechs Lehramtsprüfungen, die abgeschlossene Schulmanagementausbildung, die Funktionen als Lehrplanberater und PI-Instruktor sowie seine organisatorischen Fähigkeiten besonders hervorgehoben. Weiters ergeben sich aus der Berufsbiographie ebenfalls eine Reihe von zusätzlichen Qualifikationen, vor allem im sportlichen Bereich, wie staatlich geprüfter Skilehrwart, Trainerprüfung des steirischen Fußballverbandes, die polysportive Ausbildung sowie die Ausbildung zum 'Junior-Wellness-Coach', die ebenfalls seine besondere Eignung unterstreichen und für seine Ernennung zum Schulleiter sprechen.

Die Befürwortung einer Ernennung [des Beschwerdeführers] durch den Schulerhalter und das Schulforum, die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Abgabe einer Stellungnahme berechtigt sind, ist zwar aufgrund der bisherigen positiven Zusammenarbeit mit ihm als Lehrer an der betreffenden Schule verständlich, wird aber ha. doch relativiert, weil alle Betroffenen im täglichen persönlichen Umgang sich bislang nur ein Bild [vom Beschwerdeführer] ... machen konnten, aber nicht auch [vom Beteiligten]. Dies deshalb, weil an der Schule auch kein Vorstellungsgespräch der Kandidaten stattfand. Damit ergab sich für [den Beteiligten] nicht die Möglichkeit, sich sowohl als Persönlichkeit als auch mit seinen Zielen für seine künftige Tätigkeit als Schulleiter vor den Mitgliedern des Schulforums bzw. dem Schulerhalter zu präsentieren. Da [der Beschwerdeführer] Lehrer an der Hauptschule Knittelfeld-Lindenallee [ist], hatte [er] gegenüber [dem Beteiligten] eine wesentlich bessere Ausgangsposition. Damit erweist sich das immer wieder auftretende Problem bei Fremdbewerbern, deren Fähigkeiten an der Schule, um deren Leitung sie sich bewerben, nicht bekannt sind und die daher abgelehnt werden, überwiegend als ein Beweisproblem gegenüber Schulforum und Schulerhalter. Darüber hinaus ist auch darauf hinzuweisen, dass das Schulforum sich in geheimer Abstimmung zwar für [den Beschwerdeführer] aussprach, aber keine weitere Begründung dafür abgab.

Unter Berücksichtigung dieser oa. Qualifikationen und seines bisherigen beruflichen Werdeganges wurde daher von der Landesregierung der Beschluss gefasst, [den Beteiligten] zum Schulleiter zu ernennen und ihm die Leitung der Hauptschule Knittelfeld-Lindenallee zu verleihen."

3.2. Die belangte Behörde ist, indem sie mit dem angefochtenen Bescheid die Leiterstelle an der Hauptschule Knittelfeld-Lindenallee an den Beteiligten verlieh, dem vom Kollegium des Bezirksschulrates Knittelfeld erstatteten Besetzungsvorschlag, in dem der Beschwerdeführer an erster

Stelle gereiht war, nicht gefolgt.

3.2.1. Es war jedenfalls Aufgabe der belangten Behörde, für jeden in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber die in §26 Abs7 LDG 1984 angeführten Kriterien - es sind dies zunächst die Leistungsfeststellung, ferner der Vorrückungsstichtag, überdies die in der betreffenden Schulart zurückgelegte Verwendungszeit - zu ermitteln. Es oblag ihr ferner, auch die in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich umschriebenen, nach dem Sinn des Gesetzes in Betracht kommenden und insbesondere für die Leitung der Schule bedeutsamen Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber zu ermitteln, die für jeden Bewerber gewonnenen Ergebnisse gegen die aus §26 Abs7 LDG 1984 ersichtlichen Kriterien abzuwägen und schließlich die daraus resultierenden Gesamtbeurteilungen der einzelnen Bewerber einander gegenüberzustellen (s. dazu etwa VfSlg. 12.102/1989, 12.477/1990, 15.114/1998).

Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen, ob die von der belangten Behörde getroffene Auswahl in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, wohl aber, ob die Behörde bei dieser Auswahl von sachlichen Erwägungen geleitet war und ihr keine in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensmängel unterlaufen sind, ihr somit iS der oben dargelegten Rechtsprechung nicht Willkür vorzuwerfen ist.

3.2.2. Die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid erschöpfen sich im Wesentlichen darin, darzutun, warum sowohl die gemäß LDG 1984 zu berücksichtigenden (formalen) Kriterien als auch die Ergebnisse des - zur Ermittlung zusätzlicher Eignungskriterien entsprechend §2 Stmk. Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 1998 durchgeführten - Assessment Centers keine geeigneten Anhaltspunkte darstellen würden, um den für eine ausgeschriebene Leiterstelle bestqualifizierten Bewerber zu ermitteln.

Zwar wird kurz auch auf die Qualifikationen jenes Bewerbers eingegangen, dem die Leiterstelle verliehen wurde; eine Gegenüberstellung seiner Qualifikationen mit den Qualifikationen der übrigen Bewerber, aus der die der Auswahlentscheidung der belangten Behörde zu Grunde liegenden Erwägungen erschließbar wären, findet sich jedoch an keiner Stelle des angefochtenen Bescheides. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als sich die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung ohne nähere Begründung über die Tatsache hinweggesetzt hat, dass der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der in §26 Abs7 LDG 1984 angeführten Kriterien als auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Assessment Centers deutlich im Vorteil war.

3.2.3. Die belangte Behörde hat somit bei Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem sie die Entscheidung über die Verleihung der Leiterstelle zu Gunsten des Beteiligten (und damit zum Nachteil der übrigen Bewerber, so auch des Beschwerdeführers) traf, verabsäumt, die für die Verleihung einer Leiterstelle maßgeblichen, für (und gegen) den Beschwerdeführer und die anderen Parteien sprechenden Kriterien einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen und derart das Übergehen der nicht zum Zuge gekommenen Bewerber zu begründen. Die belangte Behörde hat mithin bei Erlassung des angefochtenen Bescheides - gemessen an der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. oben II.2.) - Willkür geübt.

Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid war aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zuerkannten Kosten ist eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in Höhe von EUR 180,-- und Umsatzsteuer in Höhe von EUR 360,-- enthalten.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Bescheidbegründung, Dienstrecht, Lehrer, Landeslehrer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B390.2004

Dokumentnummer

JFT_09949393_04B00390_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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