RS Vfgh 2000/6/14 B708/00

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Veröffentlicht am 14.06.2000
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9210 Behindertenhilfe, Pflegegeld, Rehabilitation

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
AVG §38
Tir PflegegeldG
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht infolge denkunmöglicher Aussetzung eines Verfahrens über die Erhöhung des Pflegegeldes nach dem Tir PflegegeldG für einen Ordensangehörigen bis zur Vorfragenklärung über die Gewährung von Landespflegegeld an einen Weltpriester

Rechtssatz

Die Tiroler Landesregierung hat §38 AVG durch die von ihr verfügte Aussetzung des Verfahrens denkunmöglich angewendet: Abgesehen davon, daß jenes Verfahren, dessen "Hauptfragenentscheidung" die belangte Behörde abwarten möchte, andere Parteien betrifft und daher schon deshalb die für die Aussetzung erforderliche Bindungswirkung nicht zu entfalten vermag, übersieht die belangte Behörde, daß die "präjudizielle Rechtsfrage" (wie sie sie in ihrer Gegenschrift bezeichnet) keine Vorfrage iSd §38 iVm §69 Abs1 Z3 AVG in ihrem Verfahren darstellt: sie hat nämlich als Hauptfrage selbst zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer als Ordensangehörigen mit Pensionsbezug Landespflegegeld zusteht.Die Tiroler Landesregierung hat §38 AVG durch die von ihr verfügte Aussetzung des Verfahrens denkunmöglich angewendet: Abgesehen davon, daß jenes Verfahren, dessen "Hauptfragenentscheidung" die belangte Behörde abwarten möchte, andere Parteien betrifft und daher schon deshalb die für die Aussetzung erforderliche Bindungswirkung nicht zu entfalten vermag, übersieht die belangte Behörde, daß die "präjudizielle Rechtsfrage" (wie sie sie in ihrer Gegenschrift bezeichnet) keine Vorfrage iSd §38 in Verbindung mit §69 Abs1 Z3 AVG in ihrem Verfahren darstellt: sie hat nämlich als Hauptfrage selbst zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer als Ordensangehörigen mit Pensionsbezug Landespflegegeld zusteht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Behinderte, Pflegegeld, Verwaltungsverfahren, Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B708.2000

Dokumentnummer

JFR_09999386_00B00708_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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