RS Vwgh 2000/1/20 98/06/0066

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Veröffentlicht am 20.01.2000
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauG Stmk 1995 §38 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Den Beschwerdeführern ist ein rechtliches Interesse an der Beseitigung des sie betreffenden rechtswidrigen Vorstellungsbescheides zuzugestehen, weil sie ein rechtliches Interesse daran haben (können), nicht Adressat eines - abweislichen - Bescheides zu sein, der im Verfahren zur Erlangung einer Bewilligung nach § 38 Abs 1 Stmk BauG 1995 nur auf Grund eines Antrages ergehen darf, aber ohne einen solchen Antrag ergangen ist. Durch die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Vorliegen eines Antrages erscheinen die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt, weshalb auch ihre Beschwerde zu bejahen ist.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998060066.X02

Im RIS seit

08.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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