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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §38 Abs1;Rechtssatz
Den Beschwerdeführern ist ein rechtliches Interesse an der Beseitigung des sie betreffenden rechtswidrigen Vorstellungsbescheides zuzugestehen, weil sie ein rechtliches Interesse daran haben (können), nicht Adressat eines - abweislichen - Bescheides zu sein, der im Verfahren zur Erlangung einer Bewilligung nach § 38 Abs 1 Stmk BauG 1995 nur auf Grund eines Antrages ergehen darf, aber ohne einen solchen Antrag ergangen ist. Durch die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes ohne Vorliegen eines Antrages erscheinen die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt, weshalb auch ihre Beschwerde zu bejahen ist.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998060066.X02Im RIS seit
08.05.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2018