RS Vwgh 2000/1/20 99/06/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06204000
E3L E16300000
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
95/06 Ziviltechniker

Norm

31985L0384 Diplomanerkennungs-RL Architektur Art25;
B-VG Art7 Abs1;
EURallg;
ZTKG 1994 §52 Abs1;
ZTKG 1994 §52 Abs3;

Rechtssatz

Aus Art 25 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10.6.1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr kann nicht abgeleitet werden, dass eine Berufshaftpflichtversicherung in einem Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen nur vom Gesetzgeber vorgesehen werden dürfte. Auch das vorliegende System, nach dem im Rahmen des gesetzlich bestimmten Wirkungskreises der gesetzlichen Interessenvertretung eine Haftpflichtversicherung für die Mitglieder (Ziviltechniker) abgeschlossen wurde, verstößt nicht gegen diese Richtlinienbestimmung. In dieser Bestimmung wird lediglich darauf abgestellt, dass in einem Aufnahmemitgliedsstaat von den Staatsangehörigen für die Aufnahme oder Ausübung einer der Tätigkeiten im Sinne des Art 1 der Nachweis einer entsprechenden beruflichen Haftpflichtversicherung verlangt wird. Die sich auch daraus ergebende Inländerdiskriminierung ist aus der Sicht des EU-Rechtes unbedenklich; innerstaatlich lassen sich allfällige gleichheitsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die verfassungsrechtlich vorausgesetzte Existenz von gesetzlichen Interessenvertretungen mit Pflichtmitgliedschaft mit der ihnen dabei im Besonderen zukommenden Aufgabe der Interessenvertretung bzw Interessenwahrnehmung für ihre Mitglieder ausräumen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060148.X04

Im RIS seit

20.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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