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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
GdO Slbg 1994 §27 Abs1 litd;Rechtssatz
Der Umstand, dass der Bürgermeister in der zugrundeliegenden Verwaltungsangelegenheit eine Auffassung vertritt, die jener der Aufsichtsbehörde entspricht, bei der er eine Beschwerdeführung beim VwGH gegen den angefochtenen Bescheid nicht für sinnvoll erachtet, kann nicht als ein sonstiger, nur in der Person des Bürgermeisters gelegener wichtiger Grund iSd § 27 Abs 1 lit d Slbg GdO 1994 angesehen werden, der geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in der Angelegenheit in Zweifel zu setzen. Dies gilt auch für die Tatsache, dass er entsprechend der Bindungswirkung des Vorstellungsbescheides gehandelt hat (hier: Kenntnisnahme der Bauanzeige). Ist aber zu verneinen, dass der Bürgermeister in der Angelegenheit als befangen anzusehen gewesen ist, lag kein Fall der Verhinderung des Bürgermeisters in dieser Angelegenheit iSd § 39 Abs 2 Slbg GdO 1994 vor. Die erste Gemeinderätin war somit nicht berechtigt, für die Gemeinde in Vertretung des Bürgermeisters Beschwerde beim VwGH zu erheben. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass das für die Gemeinde zur Vertretung nach außen berufene Organ die Beschwerde erhoben hat. Die Beschwerde ist daher nicht der Gemeinde zuzurechnen und somit als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999060170.X03Im RIS seit
31.05.2001