RS Vwgh 2000/1/20 99/06/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2000
beobachten
merken

Index

L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GdO Slbg 1994 §27 Abs1 litd;
GdO Slbg 1994 §39 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Bürgermeister in der zugrundeliegenden Verwaltungsangelegenheit eine Auffassung vertritt, die jener der Aufsichtsbehörde entspricht, bei der er eine Beschwerdeführung beim VwGH gegen den angefochtenen Bescheid nicht für sinnvoll erachtet, kann nicht als ein sonstiger, nur in der Person des Bürgermeisters gelegener wichtiger Grund iSd § 27 Abs 1 lit d Slbg GdO 1994 angesehen werden, der geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in der Angelegenheit in Zweifel zu setzen. Dies gilt auch für die Tatsache, dass er entsprechend der Bindungswirkung des Vorstellungsbescheides gehandelt hat (hier: Kenntnisnahme der Bauanzeige). Ist aber zu verneinen, dass der Bürgermeister in der Angelegenheit als befangen anzusehen gewesen ist, lag kein Fall der Verhinderung des Bürgermeisters in dieser Angelegenheit iSd § 39 Abs 2 Slbg GdO 1994 vor. Die erste Gemeinderätin war somit nicht berechtigt, für die Gemeinde in Vertretung des Bürgermeisters Beschwerde beim VwGH zu erheben. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass das für die Gemeinde zur Vertretung nach außen berufene Organ die Beschwerde erhoben hat. Die Beschwerde ist daher nicht der Gemeinde zuzurechnen und somit als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999060170.X03

Im RIS seit

31.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten