RS Vfgh 2000/6/14 B2657/97

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Veröffentlicht am 14.06.2000
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art6 Abs1 / civil rights
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
ÄrzteG §100 Abs1
StPO §82

Leitsatz

Keine willkürliche Verweigerung der Akteneinsicht für den anzeigenden Arzt im Disziplinarverfahren gegen einen anderen Arzt aufgrund der Nichtöffentlichkeit des Disziplinarverfahrens und der mangelnden Parteistellung des Beschwerdeführers; keine Verletzung des Grundsatzes des fair trial

Rechtssatz

In dem bekämpften Beschluß führt die belangte Behörde aus, daß das Disziplinarverfahren gegen den vom Beschwerdeführer angezeigten Facharzt mit einem Freispruch geendet habe.

Keine Bedenken gegen §100 Abs1 ÄrzteG im Hinblick auf das Determinierungsgebot (siehe E v 24.06.99, B191/99).

Die Nichtöffentlichkeit ("Parteienöffentlichkeit") gehört zu den "Grundsätzen und Eigenheiten" des Disziplinarverfahrens (vgl.: §32 und §51 DSt, BGBl. Nr. 474/1990 idgF; §133 RDG, BGBl. Nr. 305/1961 idgF; §124 BDG, BGBl. Nr. 333/1979 idgF), weshalb es dem Verfassungsgerichtshof zulässig erscheint, die Akteneinsicht auf die Parteien des Disziplinarverfahrens zu beschränken. Eine Parteistellung kommt dem Anzeiger im Disziplinarverfahren aber schon deshalb nicht zu, weil seine Rechtssphäre vom Ausgang eines gegen einen Berufskollegen durchgeführten Disziplinarverfahrens offenkundig nicht weiter berührt wird (vgl. etwa schon VwSlg. 2314/A vom 06.12.56).

Das Disziplinarverfahren nach dem Ärztegesetz kennt keine Privatbeteiligten; die Anwendung des §82 StPO wäre insoweit wegen der ausschließlichen Parteienöffentlichkeit des Disziplinarverfahrens mit den "Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens" (§100 Abs1 ÄrzteG 1984) nicht vereinbar.

Der Beschwerdeführer wird auch in der Verfolgung seiner zivilrechtlichen Ansprüche durch die Verweigerung der Akteneinsicht in keiner Weise behindert.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte Disziplinarrecht, Akteneinsicht, Parteistellung Ärzte, fair trial, Öffentlichkeitsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2657.1997

Dokumentnummer

JFR_09999386_97B02657_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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