RS Vwgh 2000/1/24 96/17/0416

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2000
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art137;
VStG §50 Abs7;
VStG §51 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Es besteht die ausschließliche Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über den Anspruch auf Rückzahlung behauptetermaßen zu Unrecht bezahlter Organstrafverfügungen. Die Beh erster Instanz hat somit im Ergebnis zu Recht den Antrag des Bf auf Rückzahlung einer von ihm bezahlten Geldstrafe zurückgewiesen. Dadurch, dass die belBeh die Zurückweisung in eine Abweisung des Antrages abänderte, kann der Bf nicht in dem vor dem VwGH als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht auf Rückzahlung der Geldstrafe verletzt worden sein.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996170416.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten