RS Vwgh 2000/1/24 96/17/0324

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Veröffentlicht am 24.01.2000
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §278;
BAO §78 Abs1;
LAO Wr 1962 §213;
LAO Wr 1962 §52 Abs1;
WEG 1975 §13c;

Rechtssatz

Adressat des erstinstanzlichen Bescheides war nicht die Erstbeschwerdeführerin, eine Wohnungseigentumsgemeinschaft, sondern der Zweitbeschwerdeführer und Miteigentümer. Berufung gegen diesen Bescheid erhob die Wohnungseigentumsgemeinschaft, die sich auf ihre Teilrechtsfähigkeit gem § 13c WEG 1975 berief. Diese Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid von der belBeh mit der Begründung "abgewiesen", die erstbeschwerdeführende Partei sei nicht Abgabeschuldner. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der erstbeschwerdeführenden Partei daher die Stellung als Partei dieses Abgabenverfahrens versagt. Der angefochtene Bescheid ist daher bei richtigem Verständnis eine Zurückweisung der Berufung der erstbeschwerdeführenden Partei. Diese Zurückweisung war im Ergebnis schon deshalb richtig, weil die erstbeschwerdeführende Partei nicht Adressat des erstinstanzlichen Abgabenfestsetzungsbescheides war, wurde die Abgabe doch nicht gegenüber der erstbeschwerdeführenden Partei festgesetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996170324.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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