RS Vwgh 2000/1/24 95/17/0480

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Veröffentlicht am 24.01.2000
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198 Abs2;
BAO §93 Abs2;
LAO Tir 1984 §148 Abs2;
LAO Tir 1984 §73 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/17/0481 E 24. Jänner 2000 95/17/0482 E 24. Jänner 2000

Rechtssatz

Aus dem Spruch eines Abgabenbescheides müssen die Größen erkennbar sein, aus denen die Abgaben unmittelbar abgeleitet werden. Fehlen im Bescheid Ausführungen dazu, auf welcher Bemessungsgrundlage die Vorschreibung des Wasserzins-Akontos bzw. des Kanalgebühren-Akontos erfolgt ist, verstößt der Bescheid gegen § 148 Abs 2 Tir LAO, der die Bemessungsgrundlage als unabdingbaren Spruchteil normiert (Hinweis Doralt/Ruppe, Steuerrecht II, 210, sowie Ritz, Bundesabgabenordnung/2, Rz 15 ff zu § 198 BAO, und Stoll, Kommentar zur BAO, 2078).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995170480.X04

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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