RS Vwgh 2000/1/24 97/17/0331

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2000
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §62 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/17/0219 E 24. Jänner 2000

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/03/0149 E 28. Oktober 1998 RS 2 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Folge der Zweckwidmung eines Teiles einer Straße mit öffentlichem Verkehr als Ladezone zugunsten bestimmter Verkehrsteilnehmer ist eine

Zweckgebundenheit dahingehend, daß zu der erlaubten Tätigkeit nur all jene Handlungen zählen, für deren leichtere Durchführung die Zweckwidmung notwendig wurde (Hinweis E 21. 9. 1988, 87/03/0157; E 5. 10. 1990, 90/18/0125; E 24. 11. 1993, 93/02/0159). Eine einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmende Lagerungstätigkeit hinsichtlich der zum Zielort gebrachten Gegenstände kann mit der erwähnten Zweckgebundenheit nicht mehr in Einklang gebracht werden und ist daher auch nicht mehr als Ladetätigkeit zu werten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997170331.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten