RS Vwgh 2000/1/25 96/14/0080

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Veröffentlicht am 25.01.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
EStG 1988 §78;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/14/0081 E 25. Jänner 2000 96/14/0082 E 25. Jänner 2000 96/14/0083 E 25. Jänner 2000

Rechtssatz

Soweit die belangte Behörde unter Hinweis auf § 78 EStG 1988 die Ansicht vertritt, dass das Fehlen liquider Mittel das Unterlassen der Abfuhr von Lohnsteuer nicht entschuldigen könne, ist darauf hinzuweisen, dass diese Überlegung nur hinsichtlich der "tatsächlichen" Lohnsteuer, nicht aber auch hinsichtlich der Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds und der "entsprechenden" Zuschläge gelten könne, weil diesen Abgaben eine der Lohnsteuer vergleichbare Konstruktion nicht zu Grunde liegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996140080.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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