RS Vwgh 2000/1/25 99/05/0256

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Veröffentlicht am 25.01.2000
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Index

L10103 Stadtrecht Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art118 Abs5;
Statut Sankt Pölten 1977 §37;
VwGG §27;

Rechtssatz

Der Gemeinderat der Stadt St Pölten hat im Hinblick auf Art 118 Abs 5 B-VG das oberste Organ der Gemeinde zu sein und ist mit Rücksicht auf diese Stellung iSd § 37 St Pöltner Stadtrecht gegenüber den anderen zur Besorgung der Aufgaben der Stadt berufenen Organen der Gemeinde jedenfalls insoweit, als sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde tätig werden, vorgesetztes Organ und weisungsberechtigt (Hinweis B 30.9.1997, 97/05/0160). Kommt daher der Sadtsenat seiner Entscheidungspflicht nicht nach, ist der Gemeinderat als oberstes Organ der Gemeinde anzurufen.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050256.X01

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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