RS Vwgh 2000/1/25 96/05/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2000
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
BauO NÖ 1976 §109;
BauO NÖ 1976 §113;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Erfüllungsfrist zur Realisierung der angeordneten Maßnahmen ist angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können (Hinweis E 27.5.1997, 96/05/0266). Die Dauer der Frist hat sich nach den vorzunehmenden Arbeiten zu richten, nicht nach den mit der Beseitigung nur mittelbar zusammenhängenden Folgen (Hinweis E 17.1.1989, 84/05/0195).Für die Berücksichtigung einer allenfalls geplanten Änderung des Flächenwidmungsplanes besteht keine gesetzliche Grundlage. Dass die Entfernung einer Anlage innerhalb zu kurzer Frist ohne Ersatzlösung unter Umständen ein volkswirtschaftlich sinnloser Aufwand wäre, ist als mittelbar wirtschaftliche Folge für die Frage der Angemessenheit der Frist nicht maßgeblich.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996050061.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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