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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs2;Rechtssatz
Die Erfüllungsfrist zur Realisierung der angeordneten Maßnahmen ist angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können (Hinweis E 27.5.1997, 96/05/0266). Die Dauer der Frist hat sich nach den vorzunehmenden Arbeiten zu richten, nicht nach den mit der Beseitigung nur mittelbar zusammenhängenden Folgen (Hinweis E 17.1.1989, 84/05/0195).Für die Berücksichtigung einer allenfalls geplanten Änderung des Flächenwidmungsplanes besteht keine gesetzliche Grundlage. Dass die Entfernung einer Anlage innerhalb zu kurzer Frist ohne Ersatzlösung unter Umständen ein volkswirtschaftlich sinnloser Aufwand wäre, ist als mittelbar wirtschaftliche Folge für die Frage der Angemessenheit der Frist nicht maßgeblich.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996050061.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009