RS Vwgh 2000/1/25 96/14/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2000
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Index

23/01 Konkursordnung
24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
EStG 1988 §83 Abs1;
KO §30;
StGB §158;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/14/0081 E 25. Jänner 2000 96/14/0082 E 25. Jänner 2000 96/14/0083 E 25. Jänner 2000

Rechtssatz

Steuerschuldner der Lohnsteuer ist gem § 83 Abs 1 EStG 1988 der Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber. Ein allfälliger Verstoß gegen § 158 StGB bzw eine Anfechtbarkeit iSd § 30 KO kommt diesbezüglich daher nicht in Betracht, weshalb in der dargestellten Rechtfertigung des zur Haftung Herangezogenen kein Nachweis einer nicht schuldhaften Verletzung abgabenbehördlicher Verpflichtungen zu erkennen ist (Hinweis E 2.8.1995, 93/13/0056). (Hier: Der zur Haftung Herangezogene bringt vor, die Abfuhr der Abgaben wäre deswegen nicht schuldhaft unterblieben, um nicht gegen § 30 KO oder § 158 StGB zu verstoßen.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996140080.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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