RS Vwgh 2000/1/25 94/14/0031

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Veröffentlicht am 25.01.2000
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §119;
FinStrG §34 Abs1;
FinStrG §8 Abs2;

Rechtssatz

Die Frage der Strafbarkeit bei Verletzung der Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht hängt nicht davon ab, ob der Abgabepflichtige darauf vertrauen kann, die Abgabenbehörde werde seine Erledigungen prüfen und erforderlichenfalls richtig stellen, somit bei Prüfung die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Erklärung hätte erkennen können, sondern davon, ob der Abgabepflichtige seiner Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht nicht nachgekommen ist (Hinweis E 28.11.1984, 83/13/0177, VwSlg 5938 F/1984). Ein eventuelles Mitverschulden der Abgabenbehörde an der unrichtigen Festsetzung von Abgaben unterbricht somit den Risikozusammenhang mit dem verpönten Erfolg nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994140031.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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