RS Vwgh 2000/1/25 99/05/0222

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Veröffentlicht am 25.01.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/11/0140 B 28. September 1993 RS 1 (ohne Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Die im § 45 Abs 2 VwGG genannte dreijährige Frist kommt nur dann zum Tragen, wenn der Antragsteller vom Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes keine Kenntnis erlangt hat, sodaß die zweiwöchige Frist nicht zu laufen beginnen konnte (dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Klaglosstellung zwar rechtlich bewirkt, der Antragsteller jedoch von der rechtswirksamen Zustellung des klaglosstellenden Aktes keine Kenntnis erlangt hat).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999050222.X01

Im RIS seit

30.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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