RS VwGH Erkenntnis 2000/01/25 98/05/0175

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Veröffentlicht am 25.01.2000
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Rechtssatz

Betrifft ein baupolizeilicher Auftrag im Rahmen einer im Vollstreckungsverfahren angeordneten und durchgeführten Ersatzvornahme den Eigentümer der Gegenstände, steht ihm, sofern er keine Parteistellung im Titelverfahren hatte, die Möglichkeit einer Klage nach § 37 EO zu (Hinweis E 20.6.1995, 93/05/0029, E 2.6.1995, 95/06/106, ua). Die Ersatzvornahme-Maßnahme ist nicht eine solche in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt.

Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1
Im RIS seit
03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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