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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Es ist Aufgabe eines Trainers, insb wenn er Spitzensportler betreut, dass er aufgrund eines Gesamtkonzepts (Trainingsaufbau, Materialauswahl, etc) die sportlichen Leistungen der zu Trainierenden optimiert. Die Einzelleistungen des Trainers (Begleitung zu einzelnen Trainingslagern oder Wettkämpfen, etc) sind in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als unselbständige Teile einer einheitlichen Leistung als Trainer anzusehen. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ergibt allerdings, dass die vereinbarte Leistungserbringung des Trainers durch den Ablauf des jeweiligen Verbandsjahres eine Zäsur erfährt. Solcherart sind (nur) die jeweils in einem Verbandsjahr zu erbringenden Leistungen als einheitliche Leistung anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1994140123.X02Im RIS seit
26.09.2001