RS Vwgh 2000/1/26 98/03/0310

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Veröffentlicht am 26.01.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §51;

Rechtssatz

§ 51 VwGG sieht in Fällen, in denen die Beschwerde nach Einleitung des Vorverfahrens zurückgewiesen oder zurückgezogen wurde, vor, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Kosten so behandelt wird, als ob die Beschwerde abgewiesen worden wäre. Diese Kostenregelung ist bei einer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes - im engeren Sinn, wonach ein anderes Organ zur Rechtskontrolle zuständig wäre - nicht unsachlich. Anderes gilt jedoch für den Fall einer Beschwerde gegen einen NICHTIGEN BESCHEID: Es findet sich keine sachliche Rechtfertigung, warum bei einer über das Fehlerkalkül der Rechtsordnung hinausgehenden, von der Behörde zu vertretenden Rechtsverletzung der Beschwerdeführer (nach Einleitung des Vorverfahrens und Stellung eines Kostenersatzbegehrens durch die belangte Behörde, allenfalls auch der mitbeteiligten Partei) wie eine unterlegene Partei jedenfalls aufwandersatzpflichtig sein soll (ausführliche Begründung im B).

Schlagworte

BescheidbeschwerdeBeschwerdeOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998030310.X03

Im RIS seit

08.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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