RS Vwgh 2000/1/26 98/12/0125

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Veröffentlicht am 26.01.2000
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Index

64/02 Bundeslehrer

Norm

BLVG 1965 §9 Abs3;
BLVG LehrverpflichtungsV 1973 §5 Abs1 idF 1978/547;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/12/0120 E 26. Jänner 2000 98/12/0121 E 26. Jänner 2000 98/12/0123 E 26. Jänner 2000

Rechtssatz

Die Auffassung, dass Ausgangspunkt der Überlegungen bei der Einrechnung in die Lehrverpflichtung nach dem BLVG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 29. Juni 1973 über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl Nr 346, der jeweils maßgebende Lehrplan zu sein habe, ist grundsätzlich richtig. Dass vom Lehrplan auszugehen ist, bedeutet aber nicht, dass die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten jedenfalls irrelevant wären (beispielsweise nimmt die Einrechnungsverordnung selbst auf solche tatsächlichen Umstände durch die Differenzierung zwischen Werkstätten innerhalb und außerhalb der Schulliegenschaft(en) Bedacht). Es ist daher zu klären, wie diese Einrichtungen, die als WERKSTÄTTEN in Betracht kommen, im gegenständlichen Zeitraum organisiert und strukturiert waren und welche Erwägungen und Anordnungen dieser Struktur zugrundelagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120125.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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