RS Vwgh 2000/1/26 99/12/0340

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §3 Abs1;
DVG 1984 §10;
GehG 1956 §102 Abs3 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Ein Bescheid liegt dann vor, wenn eine Rechtsvorschrift vollzogen, dh hinsichtlich des Einzelfalles konkretisiert wird. Für das Vorliegen eines Bescheides ist der WILLE der Behörde maßgeblich, HOHEITLICHE GEWALT zu üben. Dieser Wille ist im Rahmen des im vorliegenden Beschwerdefall teilweise angefochtenen Bescheides zweifellos auf die erfolgte Ernennung gerichtet gewesen. Nur für diesen Akt reichen auch die verfahrensrechtlichen Begünstigungen im Sinne des § 10 DVG 1984 aus. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Ernennungswille ist bei gesetzeskonformer Betrachtung demnach nur hinsichtlich jener Umstände, die wesentlich für die Überstellung sind, nämlich die Angabe der Verwendungsgruppe, die Anführung der Funktionsgruppe, des Amtstitels des Beamten und des Tages der Wirksamkeit der Ernennung gegeben. Die diesen Angaben zugrunde liegenden Tatbestände sind nämlich im Ernennungsbescheid nicht bloß genannt, sondern bezogen auf den Fall des Beschwerdeführers, auch individuell konkretisiert verfügt worden. Es ist nicht erkennbar, dass lediglich aus der Zitierung des § 102 Abs 3 Z 1 GehG ohne eine nähere auf den Einzelfall bezogene Präzisierung dieser Norm (zB Angabe der bewirkten Änderung der Gehaltsstufe) die belangte Behörde durch diese Erledigung gleichzeitig rechtlich bindend über die gehaltsstufenmäßige Einordnung des Beschwerdeführers in der neuen Verwendungsgruppe bescheidmäßig entscheiden wollte. Auch der vom Beschwerdeführer behaupteten faktischen Zurückreihung um eine Gehaltsstufe bei der Bezugsauszahlung ist dabei keine rechtlich entscheidende Bedeutung beizumessen. Der allein angefochtenen Zitierung des § 102 Abs 3 Z 1 GehG ist daher schon deshalb (vgl B VS 15.12.1977, 934, 1223/73, VwSlg 9458 A/1977) keine rechtlich bindende Wirkung bzw kein Bescheid-Charakter beizumessen (vgl in diesem Zusammenhang auch E vom 16.12.1998, 95/12/0078). Da es damit hinsichtlich der angefochtenen Wortfolge am Vorliegen eines Bescheides mangelt, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120340.X01

Im RIS seit

31.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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