RS Vwgh 2000/1/26 99/03/0294

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Veröffentlicht am 26.01.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bei einer Lenkeranfrage nach § 103 Abs 2 KFG muss die unmissverständliche Deutlichkeit des Verlangens nach Auskunft iSd § 103 Abs 2 KFG gegeben sein (Hinweis E 16.12.1998, 98/03/0249; hier: Werden dem Besch in einer Lenkerauskunftsanfrage alternativ in der formularmäßigen Anfrage drei optisch gleichwertige Möglichkeiten geboten, dem Verlangen mittels Ankreuzen zu entsprechen - die erste der Möglichkeiten lautet auf "Ich kann die geforderte Auskunft nicht erteilen" - so wird - als Gegensatz zu der vorangestellten textlich gestalteten Aufforderung, den Lenker bekannt zu geben - geradezu der Eindruck erweckt, dass auch die erstgenannte Rubrik angekreuzt werden könne, um dem Auskunftsverlangen der Behörde zu entsprechen. Dass der Besch, wenn er die erstgenannte Rubrik durch Ankreuzen wählen würde , dem Auskunftsverlangen der Behörde iSd § 103 Abs 2 KFG nicht nachkäme, ergibt sich aus dem Inhalt des Formulars nicht. Da der Besch nicht verpflichtet war, eine derart missverständliche Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe zu beantworten, hat die belangte Behörde im Fall der Erlassung eines Strafbescheides wegen Nichterteilung der geforderten Lenkerauskunft das Gesetz unrichtig angewendet, weshalb dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben war).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030294.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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